229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 5.2 Ad Ersatzmassnahmen 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die Sicherstellung seiner Anwesenheit an der Hauptverhandlung kann mit der milderen Ersatzmassnahme - der Entlassung auf Ehrenwort - mit Bestimmtheit begegnet werden […]. Die Entlassung auf Ehrenwort ist geeignet, da der Beschwerdeführer ab der ersten Einvernahme aufrichtig und korrekt war und alle seine begangenen Taten eingestanden hat.