Der Beschwerdeführer scheint die Fluchtgefahr – zu Recht – nicht in Abrede zu stellen. Soweit er (in seiner Beschwerdeschrift alsdann) mit Ersatzmassnahmen argumentiert, ist darauf bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen (siehe hinten E. 5). Es besteht auch nach Überzeugung der Kammer Fluchtgefahr im Sinne der StPO: Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Bezug zur Schweiz. Er hielt sich als Kriminaltourist in der Schweiz auf und ist mittellos. Seine Anwesenheit während des Prozesses im Mai 2021 erscheint grundsätzlich als notwendig.