Schliesslich kann auch die Schwere der zu erwartenden Strafe als Indiz mitberücksichtigt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Bundesgericht nehme die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringere (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit fast zwei Jahren inhaftiert.