2 beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist – eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt korrekterweise, dass ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. Beschwerde, S. 3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.