Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Februar 2021 beantragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 zugestellt.