Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 66 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassung / Versetzung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 2. Februar 2021 (KZM 21 64) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 30. März 2019 festge- nommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Ihm werden banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc. vorgewor- fen. Mit Entscheid vom 2. Februar 2021 wies das Kantonale Zwangsmassnahmen- gericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) sein Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheitshaft bis am 23. Mai 2021 an. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 12. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. A.________ sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 2. Eventualiter: A.________ sei unter Abgabe seines Ehrenworts aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 3. Subeventualiter: A.________ sei eine Sicherheitsleistung nach Art. 238 StPO als Ersatzmass- nahme zum vorzeitigen Strafvollzug aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 19. Februar 2021 be- antragte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anord- nung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sin- ne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Der dringende Tatverdacht liegt vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchun- gen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein be- stimmtes strafbares Verhalten der beschuldigten Person besteht und zweitens kei- ne Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafver- fahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu kon- kretisieren (TPF BH.2007.6 vom 24. Mai 2007 E. 3.1 m.w.H.). Wurde gegen die 2 beschuldigte Person Anklage erhoben, so kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist – eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die beschuldigte Person darzutun vermöchte, dass die Annahme des drin- genden Tatverdachts unhaltbar ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2). 3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt korrekterweise, dass ein dringender Tatverdacht besteht (vgl. Beschwerde, S. 3). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen, besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Fluchtgefahr besteht dann, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschul- digte Person werde sich durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen im In- land dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen. Es muss in jedem Fall geprüft werden, ob aufgrund der konkreten Umstände bei der beschul- digten Person eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, sie werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen. Zu prüfen sind deshalb in diesem Zeitpunkt die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen; ebenso sind das Alter, die Gesundheit, Schulden, Reise- und Sprachgewandtheit in die Prüfung ein- zubeziehen. Schliesslich kann auch die Schwere der zu erwartenden Strafe als In- diz mitberücksichtigt werden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nach dem Bundesgericht nehme die Wahrschein- lichkeit einer Flucht mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringere (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer sei seit fast zwei Jahren inhaftiert. Folglich gehe von ihm eine erheblich verminderte Fluchtge- fahr aus. Aufgrund fremdenpolizeilicher Bestimmungen müsse er nach seiner Frei- lassung die Schweiz umgehend verlassen. Im Rahmen einer eventuellen Fluchtge- fahr stelle sich einzig die Frage, wie seine Anwesenheit an der Hauptverhandlung vom 17. bis 20. Mai 2021 sichergestellt werden könne. 4.3 Der Beschwerdeführer scheint die Fluchtgefahr – zu Recht – nicht in Abrede zu stellen. Soweit er (in seiner Beschwerdeschrift alsdann) mit Ersatzmassnahmen argumentiert, ist darauf bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einzugehen (sie- he hinten E. 5). Es besteht auch nach Überzeugung der Kammer Fluchtgefahr im Sinne der StPO: Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Bezug zur Schweiz. Er hielt sich als Kriminaltourist in der Schweiz auf und ist mittellos. Seine Anwesenheit während des Prozesses im Mai 2021 erscheint grundsätzlich als notwendig. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer flieht und/oder untertaucht und nicht zur Ver- handlung erscheint, ist gross. Eine Verschiebung des Prozesses gilt es zu verhin- dern. Bei einem allfälligen Prozesstermin erst gegen Herbst 2021 droht nämlich gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft allenfalls beim Mitbeschuldigten eine Überhaft. Ferner sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Bedeutung von so- 3 genanntem Softlaw (vorgebrachte «Empfehlung des Europarats [Rec (2006) 13, Ziff. 9 Abs. 2]») für die Schweiz keine übermässige Bedeutung zukommen kann. 5. 5.1 Die Beschwerdekammer hat schliesslich die Verhältnismässigkeit der Sicherheits- haft zu prüfen. So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Ent- lassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnah- men nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 5.2 Ad Ersatzmassnahmen 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt Folgendes vor: Die Sicherstellung seiner Anwesenheit an der Hauptverhandlung kann mit der milderen Ersatzmass- nahme - der Entlassung auf Ehrenwort - mit Bestimmtheit begegnet werden […]. Die Entlassung auf Ehrenwort ist geeignet, da der Beschwerdeführer ab der ersten Einvernahme aufrichtig und korrekt war und alle seine begangenen Taten eingestanden hat. […] Der Beschwerdeführer ist bereit, ein förmliches Einverständnis zu geben, dass er vom 17. bis 20. Mai 2021 der angesetzten Gerichtsver- handlung persönlich teilnehmen wird, um an seiner Gerichtsverhandlung zu partizipieren. Auf sein Eh- renwort gilt es abzustellen. Die ungewisse Entwicklung der Covid-19 Pandemie und die Unklarheit über allfällige Reiserestriktionen für den Monat Mai, dürfen nicht zu Ungunsten des Beschwerdefüh- rers ausgelegt werden. Es ist nicht vorhersehbar, wie sich die Situation in den nächsten Wochen in Europa weiterentwickeln wird und dies liegt keineswegs im Verantwortungsbereich des Beschwerde- führers und kann ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Es ist rechtsstaatlich ausgesprochen be- denklich, wenn mit der Begründung von unklaren Corona-Schutzmassnahmen, mildere Ersatzmass- nahmen nicht geprüft und schliesslich auch nicht ausgesprochen werden. Nach der Abnahme seines Ehrenwortes wird der Beschwerdeführer alles Mögliche daran setzen, um seiner Gerichtsverhandlung bei zu wohnen. Überdies sei festgehalten, dass pandemiebedingte Einschränkungen auch auftreten können, wenn er in Haft ist. Reicht die Abnahme des Ehrenwortes nicht aus, um der angeblich dro- henden Fluchtgefahr zu begegnen, so sei ihm die Möglichkeit einer Fluchtkaution zu gewähren. Die Sicherheitsleistung kann gemäss Art. 239 Abs. 2 und Art. 240 Abs. 2 StPO auch von Drittperso- nen geleistet werden, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sie aus eignen Mitteln aufzubringen und soweit zu erwarten ist, die von jener Person geleistete Kaution werde den Beschuldigten von ei- ner Flucht abhalten (BGE 135 I 63, E. 4.1). Zu dieser Person muss eine enge persönliche Beziehung bestehen […]. Die Mutter des Beschwerdeführers, D.________, will die Kaution für ihren Sohn hinter- legen. Sie arbeitet in Rumänien für den gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohn gemäss Art. 164 vom Gesetz Nr. 53/2003 und vermag damit nur knapp ihre eigenen Lebensunterhaltskosten zu de- cken. Mit dem rumänischen Regierungsbeschluss Nr. 935 vom 13. Dezember 2019 hat sich ab Janu- ar 2020 der Mindestlohn von 2080.00 Lei auf 2'230.00 Lei für eine durchschnittliche Vollzeitbeschäfti- gung erhöht. Aus der letzten Lohnabrechnung vom Dezember 2020 ist ersichtlich, dass D.________ den gegenwärtig geltenden Mindestlohn erhält. Nach dem aktuellen Devisenkurs [1 Leu = CHF 0.22; Stand 08. Februar 2021] entspricht dies ca. CHF 496.00. D.________ verfasste an das kantonale 4 Zwangsmassnahmengericht ein Schreiben, in welchem sie erklärte, bei der Rückkehr ihres Sohnes dafür zu sorgen, dass er bei ihr ein stabiles zu Hause haben wird und sie sich darum kümmert, dass er einer geregelten Arbeitsstelle nachgeht. Nach seiner Freilassung wird der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Rumänien, Kreis E.________, in der Gemeinde F.________, ziehen […]. Es be- steht ein enges persönliches Verhältnis zwischen Mutter und Sohn. Die Hinterlegung der Fluchtkauti- on von der Mutter ist geeignet, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer an der Hauptverhand- lung vom 17. bis 21. Mai 2021 teilnehmen wird. Der Beschwerdeführer kennt die prekäre finanzielle Lage seiner Mutter, weshalb er mit Sicherheit beim Gerichtsverfahren anwesend sein wird, damit die Kaution wieder freigegeben wird. Er will seine Mutter nicht noch mehr finanzielle Schwierigkeiten be- reiten und sie auch nicht ein weiteres Mal enttäuschen. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht begründete ihre Ablehnung damit, dass weitere finanzielle Nachforschungen hätten betrieben werden müssen und dies wäre in der kurzen Zeit, in welcher sie einen Entscheid zu fällen haben, nicht mög- lich gewesen […]. Konkret welche zusätzlichen Abklärungen zu treffen gewesen wären, wurden nicht erwähnt. Ohnehin obliegt es dem Zwangsmassnahmengericht, den relevanten Sachverhalt zu be- stimmen und allenfalls den Beschwerdeführer aufzufordern, weitere sachdienliche Angaben abzuge- ben. Sieht das Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit einer geeigneten milderen Massnahme zur Verfügung, hätte sie die Verhandlung vertagen und […] von ihr als zielführende Abklärungen tref- fen bzw. in Auftrag gegeben können. Folglich wurde das mildere Mittel, die Einholung einer Fluchtkau- tion nicht ernsthaft geprüft, was es einerseits nachzuholen und andererseits zu gewähren ist. 5.2.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert, es lägen eindeutig keine tauglichen Ersatz- massnahmen vor. 5.2.3 Die Kammer vermag keine greifbaren tauglichen Ersatzmassnahmen zu erkennen, um eine Flucht des Beschwerdeführers bzw. ein Untertauchen desselben zu ver- hindern bzw. seine Teilnahme an der bald anstehenden Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland sicherzustellen. Die vom Beschwerdeführer (auch im hiesigen Verfahren oberflächlich und wenig konkret) vorgeschlagene Kautionsleistung wäre allerhöchstens dann sachdienlich, falls sie derart hoch wäre, dass der Beschwerdeführer effektiv einen Anreiz hätte, zur Verhandlung zu erscheinen. Eine durch den Beschwerdeführer bzw. seine Mut- ter zu leistende Kaution beispielsweise im Umfang eines rumänischen Jahresloh- nes (ca. CHF 6’000.00) ist dabei eindeutig nicht ausreichend. Es ist nicht erkenn- bar, wie der Beschwerdeführer eine deutlich höhere Kaution leisten will, zumal er überhaupt keinen Geldbetrag nennt. Der Beschwerdeführer kann diesbezügliche Abklärungs- und weitere Erhebungsarbeiten nicht den Strafbehörden übertragen und schlicht behaupten, das Zwangsmassnahmengericht habe keine zielführenden Abklärungen getroffen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, mindestens auf- zuzeigen, welche Kautionshöhe für ihn in etwa realistisch wäre. Fernerhin dürfte die Täterschaft gemäss den plausiblen Angaben der Staatsanwaltschaft einen Teil des (mithin aus einer Straftat erlangten) Beutebetrags bereits aus der Schweiz nach Rumänien verbracht haben, was die grundsätzliche Möglichkeit einer Kaution ebenfalls erheblich relativiert. Eine alleinige «Entlassung auf Ehrenwort» steht für die Kammer ausser Frage. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Prinzip kooperationsbereit war. Ein Geständnis einerseits und der Wille bzw. die Umsetzung davon, nach der An- kunft in Rumänien für ein Gerichtsverfahren in die Schweiz zurückzureisen, ande- 5 rerseits, sind nicht vergleichbar. Auf die Reiserestriktionen aufgrund der Corona- Pandemie braucht im Lichte dessen nicht weiter eingegangen zu werden. Die Kammer verweist abschliessend auf folgende zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (S. 7 des angefochtenen Entscheids): Auch wenn das kantonale Zwangsmassnahmengericht die für die Hinterlegung einer Sicherheitsleis- tung und deren Bemessung notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die ihm zur Verfügung ste- henden Informationsquellen auszuschöpfen hat, trifft A.________ die Pflicht, bei der eingehenden Prüfung der Angemessenheit der subeventuell beantragten Kaution mitzuwirken. Eine solche scheidet jedoch aus: vorliegend kann die finanzielle Situation des A.________ und seiner Mutter nicht ausrei- chend beurteilt werden, nachdem die verfügbaren Angaben nicht genügt hätten, um innerhalb der einzuhaltenden 5-tägigen Entscheidfrist zu einer verlässlichen Grundlage zu gelangen, zumal sich die Abklärungen in wirtschaftlicher Hinsicht auch ins Ausland, namentlich nach Rumänien und Italien, hät- ten ziehen müssen. Zudem fehlen Hinweise zur konkreten Herkunft einer allenfalls zu leistenden Kau- tion, scheint doch A.________ selber kein Vermögen zu besitzen und, worauf seine Implikation in die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge nämlich hindeutet, auf ein Zusatzeinkommen angewiesen gewesen zu sein. Die persönlichen Verhältnisse von allfälligen Drittpersonen wie der Mutter des A.________, die bereit wären, eine Kaution leisten, sind dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht ebenfalls ungenügend bekannt. 5.3 Ad Verhältnismässigkeit der Haftdauer 5.3.1 Der Beschwerdeführer äussert sich einlässlich – geradezu im Sinne eines Plädoy- ers vor dem Sachgericht – zu Verhältnismässigkeitsüberlegungen bzw. zum zu er- wartenden Strafmass (Beschwerde, S. 5-10). Im Kern behauptet die Verteidigung, dass bei einer von ihr prognostizierten Strafe von 35 Monaten eine bedingte Ent- lassung bereits nach gut 23 Monaten anstehen würde. Teile die Beschwerdekam- mer dieses prognostizierte Strafmass, so drohe dem Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Gewährung der bedingten Entlassung aktuell bereits die Überhaft, da er heute schon 22 Monate inhaftiert sei. 5.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht tätigte zum Strafmass folgende zentralen Aus- führungen (S. 8-10): Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Standpunkte des Regionalgerichts und der Staatsanwalt- schaft […] erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht die von der Verteidigung angestellte Sanktionsprognose effektiv als zu günstig. Zum einen bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur Berücksichtigung der Möglichkeit der bedingten Entlassung der Sache nach in erster Linie auf den (ordentlichen) Strafvollzug nach Vorliegen eines (erstinstanzlichen) Urteils, dessen Strafmass ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 143 IV 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1E3_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 m.w.H.); ein solches fehlt hier. Das Regionalgericht soll in Fünferbesetzung über A.________ urteilen, das für Falle zuständig ist, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren beantragt wird. Dies dürfte namentlich auf G.________ zutreffen. Entsprechend sind gegenwärtig auch keine zuverlässi- gen Aussagen dazu möglich, ob die Staatsanwaltschaft dannzumal die vom Regionalgerichts ausge- sprochene Sanktionen akzeptieren wird. Zum anderen kann vorliegend trotz der grösstenteils positi- ven Ausführungen im Führungszwischenbericht des Regionalgerichts Burgdorf vom 29. Januar 2021 nicht gesagt werden, bereits im jetzigen Verfahrensstadium sei aufgrund der konkreten Umstände ab- sehbar, dass A.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit bedingt entlassen würde - neben seinem Verhalten im vorzeitigen Strafvollzug ist nämlich auf die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ab- 6 zustellen, und in dieser Hinsicht erweist sich die von der Verteidigung prognostizierte Sanktion, wie erwähnt, als zu optimistisch. So fällt bei A.________ […] besonders ins Gewicht, dass mit bemer- kenswerter brachialer Gewalt vorgegangen und in rund 1/3 der Fälle neben leeren Industrie- und Ge- schäftsräumen entgegen dem Argument der Verteidigung auch in Wohnungen und Einfamilienhäuser eingebrochen wurde, was sich straferhöhend auswirkt; die Wahl dürfte denn auch weniger zur Ver- meidung von Konfrontationen mit Drittpersonen als vielmehr im Hinblick auf die Entwendung von Tre- soren und damit die Erzielung möglichst grosser Beute darauf gefallen sein. Dazu kommt ein grosses Mass an Arbeitsteilung und Organisation. Zudem ist aktenkundig, dass H.________ wegen 19 Ein- bruchdiebstählen (zwar im abgekürzten Verfahren) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezelt von 2 Jahren und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt wurde, während A.________ wegen derer weiterer 34 - mithin in mehr als doppelt so vielen Fällen - angeklagt ist und als bis zu einem bestimmten Grad weniger weitgehend geständig als H.________ betrachtet werden muss. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Delikts- und Schadensbeträge sowie der Schwere der Vor- würfe besteht damit tatsächlich Grund zur Annahme, dass die Einsatzstrafe spürbar mehr als die von der Verteidigung angenommenen 3 Jahre betragen wird. Wie das Regionalgericht die Kooperation und das Geständnis des A.________ gewichten wird, hängt jedoch von dessen Ermessen ab. Auch wenn die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung des A.________ und deren allfällige Berücksichtigung im Rahmen des Haftverfahrens dem kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt obliegen, so dass auf die Erstellung einer diesbezüglichen Prognose durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag der Verteidigung vom 27. Ja- nuar 2021 abzuweisen ist, ist aufgrund der vorstehenden Überlegungen nicht mit einer Freiheitsstrafe von bedeutend weniger als 40 Monaten rechnen; vielmehr sprechen beachtliche Argumente für die Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe, deren Dauer über den Prognosen der Verteidigung zu liegen kommen wird; jedenfalls ist das Risiko klein, dass bis zur auf den 17 Mai 2021 bis am 20. Mai 2021 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht deutlich mehr als 2/3 der zur erwartenden Freiheitsstrafe ausgestanden sein werden. Demnach droht A.________ momentan weder Überhaft noch ist die Dauer des ausgestandenen Freiheitsentzugs zum jetzigen Zeitpunkt derart in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt, dass sie die Fluchtgefahr entfallen liesse. Zusammenge- fasst fällt die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der in diesem Entscheid - mit Rücksicht auf die auf den 17. Mai 2021 bis am 20. Mai 2021 anberaumte Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht, eine ausreichende zeitliche Marge zugunsten des Regionalgerichts zwecks Einrei- chung eines Haftverlängerungsantrags im Verschiebungs- oder Verzögerungsfalle und die anhalten- de Fluchtgefahr - ausnahmsweise bis am 23. Mai 2021 zu bewilligenden Sicherheitshaft angesichts der A.________ zur Last gelegten Straftaten noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der vorgesehenen freiheitsentziehenden Sanktion. Sie erscheint daher als verhältnismässig: am 23. Mai 2021 wird der gegenüber A.________ insgesamt ausgesprochene Freiheitsentzug, wie erwogen, etwas weniger als 26 Monate angehalten haben, sich also auch unter hypothetischer Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlas- sung immer noch unter dem Strafmass bewegen, das A.________ im Falle der rechtskräftigen Verur- teilung zu gewärtigen hätte. 5.3.3 Die Beschwerdekammer ist nicht das Sachgericht. Sie legt sich daher in Bezug auf die zu erwartende Strafe Zurückhaltung auf. Dennoch ist im vorliegenden Fall klar festzuhalten, dass die beschwerdeführerische Berechnung des Strafmasses als zu günstig einzuschätzen ist: 7 Das von der Staatsanwaltschaft zu beantragende Strafmass wird gemäss dieser bei ungefähr 47 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Dem Beschwerdeführer wird wie gesehen insbesondere banden- und gewerbsmässiger Diebstahl in einer überaus intensiven Phase und während eines eher kurzen Zeitraums von knapp zwei Mona- ten angelastet. Davon waren ganze acht Kantone betroffen. Der Deliktsbetrag ist hoch und der Sachschaden sogar ausgesprochen hoch. Der Deliktsbetrag liegt gemäss der aktenkundigen Anklageschrift vom 18. Dezember 2020 bei CHF 186’362.45 und der Gesamtsachschaden bei CHF 315’517.25 (pag. 4691). Es liegen insgesamt 53 Einbruchdiebstähle und Versuche dazu vor (vgl. pag. 4691- 4698). Die Einbrüche fanden insbesondere in Gewerberäumlichkeiten statt, aber teilweise und in stattlicher Anzahl auch in bewohnte Wohnungen von Privaten (vgl. bspw. pag. 4695 [Ziff. 1.32] oder pag. 4696 [Ziff. 1.38]). Die Mindeststrafe für den bandenmässigen Diebstahl beträgt sechs Monate (Art. 139 Ziff. 3 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), die Maximalstrafe grundsätzlich zehn Jahre. Das Tatverschulden ist vorliegend nicht als leicht, sondern eindeutig im mitt- leren Bereich einzuordnen: Die Gruppe um den Beschwerdeführer ist professionell, gut organisiert und mit grossem (logistischen) Aufwand vorgegangen. Sie verfügte (gemäss der plausiblen Erklärung der Staatsanwaltschaft) über zwei Personenwa- gen, eine Wohnung und auch eine gewisse Ausrüstung (vgl. auch pag. 4690 f.). Der Beschwerdeführer war also Teil einer gut organisierten Bande und nicht ein «kleiner Kriminaltourist». Bei der Strafzumessung in gewichtiger Weise ergänzend mit zu berücksichtigen sein werden alsdann die mehrfachen Sachbeschädigungen (vgl. insb. Abs. 3 von Art. 144 StGB) sowie die mehrfachen Hausfriedensbrüche (Art. 186 StGB). Dass die Verteidigung des Beschwerdeführers angesichts der mit brachialer Gewalt durchgeführten Einbruchsserie von einem leichten Verschulden spricht, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar (vgl. aber Beschwerde S. 7). Abzuziehen ist – wie die Verteidigung richtig vorbringt – das Geständnis des Be- schwerdeführers. Dieses kam gemäss der Staatsanwaltschaft früh im Verfahren und umfasste teilweise auch Delikte ohne Spuren. Der Beschwerdeführer war aber im Vergleich zu H.________ nicht bereit, die Beteiligten klar zu nennen (vgl. bspw. pag 2978 Z. 206 f.). Es könnte vor dem Sachgericht – das diesbezüglich ein gros- ses Ermessen hat – eine erhebliche Reduktion erfolgen (vgl. dazu, dass grundsätz- lich keine mathematischen Formeln anzuwenden sind, Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Andere gewichtige Reduktions- oder Erhöhungsgründe sind prima vista nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat kei- ne Vorstrafen und ist jung. Zur Strafe aufgrund der zahlreichen Diebstähle, Sachbeschädigungen und Haus- friedensbrüche kommen sodann die SVG-Widerhandlungen dazu (pag. 4708). Die doch zahlreichen Entwendungen zum Gebrauch wiegen – wiederum im Gegensatz zu H.________, der nur dreimal mitgefahren ist (vgl. sein Urteil vom 2. Dezember 2020, S. 4 f., in Akten KZM 21 64) – erheblich. Der Beschwerdeführer ist nicht nur fünf Mal in einem zuvor durch G.________ gestohlenen Wagen «mitgefahren», sondern war auch zweimal der eigentliche «Entwender». Die Verhältnismässigkeit der weiteren Inhaftierung ist auch generell in Relation zu H.________ gewahrt. Bei ihm wurde von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten aus- 8 gegangen. Der Deliktsbetrag und der Sachschaden lagen bei ihm bei je CHF 75’000.00. Sie waren also beide massiv tiefer und waren auch so zu berück- sichtigen. Es lagen bei ihm zudem bloss 19 oder 20 Einbrüche und Versuche dazu vor. Bei H.________ wurde die Strafe wegen des Geständnisses relativ stark redu- ziert (vgl. sein Urteil vom 2. Dezember 2020, S. 8, in Akten KZM 21 64). Das Sach- gericht akzeptierte – im abgekürzten Verfahren – die Strafe für H.________ von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Das Urteil gegen ihn ist rechtskräftig. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass das Tatverschulden des Beschwer- deführers sicher im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Es handelt sich nicht um «knapp» banden- und gewerbsmässige Einbruchsdiebstähle. Namentlich die mas- siven Sachbeschädigungen wiegen schwer. Die von der Verteidigung berechnete Strafe von 35 Monaten liegt klar zu tief. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü- fung – und nur zu dieser ist die Beschwerdekammer im Haftprüfungsverfahren an- gehalten – ist folglich der Schluss zu ziehen, dass noch keine Überhaft droht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass selbst bei einer Strafe von 36 Monate ein teil- bedingter Vollzug oder eine bedingte Entlassung nicht berücksichtigt werden müss- ten. Es kann auf BGE 133 I 270 E 3.4.2 verwiesen werden: Der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung ist grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist denn auch der Antrag der Verteidigung, einen «Bericht über die Möglichkeit einer bedingten Entlassung einzuholen» (Be- schwerde S. 9), abzuweisen. Fernerhin ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Einholung eines Berichts über die Möglichkeit einer bedingten Entlas- sung einzuholen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Das urteilende Gericht legt die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 4. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen 10