Bei den Vorstrafen handelt es sich um Vergehen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, ist daher als verhältnismässig anzusehen (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 23 vom 12. April 2019 E. 6.4). Von einer «Vorratsdatenspeicherung» kann im Lichte des Ausgeführten keine Rede sein. 6.4 Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.