Der Beschwerdeführer ist aktenkundig bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vorbestraft (siehe Strafregisterauszug vom 22. Januar 2021). Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an Straftaten beteiligen wird oder beteiligt hat. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine zu hohen Anforderungen zu knüpfen. Bei den Vorstrafen handelt es sich um Vergehen.