Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird.