4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorstrafen hätten bloss Bagatellcharakter, weshalb die Schwelle zur Delinquenz von einer gewissen Schwere weder durch diese noch durch die vorliegende Anlasstat erreicht sei. Zudem sei eine Vorratsdatenspeicherung unzulässig. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers – welche nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle – sei mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als verhältnismässig einzuschätzen.