jedoch grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung aus. A.________ ist mehrfach vorbestraft (u.a. Gehilfenschaft zu Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung) und es bestehen daher ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er auch inskünftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs dabei als verhältnismässig.