Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde. Insbesondere kann mit einer Täuschung (sollte es überhaupt zu einer Täuschung gekommen sein) der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt werden. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte klarerweise zu Recht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.00 festgesetzt.