6. Den Ausführungen in der Anzeige und nun auch in der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer von ihm vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland getroffenen Vereinbarung nicht zufrieden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt, handelt es sich hierbei um ein rein zivilrechtliches Problem, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sich strafbar gemacht haben könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde.