5. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift erachtet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme als unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft den Wörtern «wann rechtens» in seinem Rechtsbegehren an die Schlichtungsbehörde keine Beachtung geschenkt habe. Er macht in diesem Zusammenhang einen «Verstoss gegen Parteianträge und Dispositionsmaxime» geltend. Weiter rügt er das Vorgehen der Schlichtungsbehörde als willkürlich und dem Gerechtigkeitsgedanken zu-