Aus den von B.________ eingereichten Zuschriften ist nicht ansatzweise erkennbar und auch nicht umschrieben, geschweige denn belegt, inwiefern die Schlichtungsbehörde und deren Vorsitzende gegen eine Strafnorm verstossen haben könnten. Es ist auch nicht umschrieben, inwiefern die aufgeführten Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK oder der ZPO (die eben keine Strafnormen sind und keine mit Strafe bedrohten Handlungen umschreiben) verletzt worden sein sollten. Deren Verletzung wäre in den Rechtsmittelverfahren des Zivilrechts zu rügen.»