2. Eventuelle Ermöglichung durch Ihr Gericht, für die Revision der am 21. April 2016 erstellten Vereinbarung, inklusive „Saldoklausel." 3. Eventuelle «Anhandnahme» durch Ihr Obergericht. 4. Eventuelle Möglichkeit, ein mir durch Ihr Gericht gegebener Vorschlag/ Hinweis zu der «Sache.»» 2. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss.