1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine «Zivilrechtliche Anzeige» wegen Verstössen gegen die BV, die EMRK und die ZPO gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, A.________, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Anzeigeerstatter B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde. Seine Anträge lauteten wie folgt: «1. Eventuelle Rückweisung an Staatsanwaltschaft, zu neuer Überprüfung