Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 63 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Februar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme «Zivilrechtliche Anzeige» vom 12. Dezember 2020 wegen Ver- stössen gegen die BV, die EMRK und die ZPO Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. Januar 2021 (BM 20 48763) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine «Zivilrechtliche Anzeige» wegen Verstössen gegen die BV, die EMRK und die ZPO gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, A.________, nicht an die Hand. Dagegen er- hob der Anzeigeerstatter B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde. Seine Anträge lauteten wie folgt: «1. Eventuelle Rückweisung an Staatsanwaltschaft, zu neuer Überprüfung 2. Eventuelle Ermöglichung durch Ihr Gericht, für die Revision der am 21. April 2016 erstellten Ver- einbarung, inklusive „Saldoklausel." 3. Eventuelle «Anhandnahme» durch Ihr Obergericht. 4. Eventuelle Möglichkeit, ein mir durch Ihr Gericht gegebener Vorschlag/ Hinweis zu der «Sache.»» 2. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Be- schluss. 3. Der angefochtenen Verfügung ist Folgendes zu entnehmen: «B.________ ist offenbar im Nachhinein nicht zufrieden oder einverstanden mit einer Vereinbarung, die er bei der Schlichtungsbehörde unter dem Vorsitz von A.________ unterzeichnet hat. Er macht sinngemäss einen Irrtum, eine Täuschung, eine «erzwungene Unterschrift», Plünderung, etc. geltend. Gemäss seinen Angaben hat er bereits Rechtsmittel ergriffen und ist den Instanzenzug durchlaufen. Es ist nachgerade nicht die Aufgabe der Strafverfolgung und der Staatsanwaltschaft, Entscheide oder Urteile von anderen Behörden oder Gerichten auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Dafür steht der Rechtsmittelweg in den jeweiligen Verfahren (hier der Zivilrechtsweg) offen, den B.________ offenbar schon gegangen ist. Die Staatsanwaltschaft ist nicht obere Instanz oder Aufsichtsbehörde von Gerich- ten (Schlichtungsbehörde) oder anderen Behörden. Aus den von B.________ eingereichten Zuschriften ist nicht ansatzweise erkennbar und auch nicht umschrieben, geschweige denn belegt, inwiefern die Schlichtungsbehörde und deren Vorsitzende ge- gen eine Strafnorm verstossen haben könnten. Es ist auch nicht umschrieben, inwiefern die aufge- führten Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK oder der ZPO (die eben keine Strafnormen sind und keine mit Strafe bedrohten Handlungen umschreiben) verletzt worden sein sollten. Deren Verletzung wäre in den Rechtsmittelverfahren des Zivilrechts zu rügen.» 4. Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich dann die Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. 5. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift erachtet der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme als unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft den Wörtern «wann rechtens» in seinem Rechtsbegehren an die Schlichtungsbehörde keine Beachtung geschenkt habe. Er macht in diesem Zusammenhang einen «Verstoss gegen Parteianträge und Dispositionsmaxime» geltend. Weiter rügt er das Vorge- hen der Schlichtungsbehörde als willkürlich und dem Gerechtigkeitsgedanken zu- 2 widerlaufend. Er sei in der Schlichtungsverhandlung durch Täuschung zu einer Un- terschrift gezwungen worden, was eine Nötigung darstelle. 6. Den Ausführungen in der Anzeige und nun auch in der Beschwerde ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offenbar mit einer von ihm vor der Schlich- tungsbehörde Bern-Mittelland getroffenen Vereinbarung nicht zufrieden ist. Wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung richtig ausgeführt, handelt es sich hierbei um ein rein zivilrechtliches Problem, ohne dass ersichtlich wäre, in- wiefern die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde sich strafbar gemacht haben könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerde. Insbesondere kann mit einer Täuschung (sollte es überhaupt zu einer Täuschung gekommen sein) der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt werden. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte klarerweise zu Recht. Die Beschwerde ist of- fensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 600.00 festgesetzt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4