2. Der Beweisantrag des Beschuldigten/Beschwerdeführers auf Edition der Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sowie auf Edition des RIPOL-Auszugs betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.