6.3 Ersatzmassnahmen, welche der Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. 6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtmässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist es somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Mai 2021, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.