41 Abs. 1 StGB] mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen sei). Weiter ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 des Haftantrags; [parteiöffentliche] Befragungen; Edition Arztberichte; Schlusseinvernahme; Gewährung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 Abs. 1 StPO; Redaktion der Anklageschrift) verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche der Flucht- und Wiederholungsgefahr hinreichend begegnen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht.