143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 256 vom 8. Juli 2020 E. 5.2; BK 20 77 vom 3. März 2020 E. 7.3; vgl. insoweit aber auch die nach summarischer Prüfung als überzeugend erscheinenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach insbesondere mit Blick auf die mehrfachen Vorstrafen, die eigentliche Schlechtprognose und die Mittellosigkeit [vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB] mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen sei).