Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach nach der Befragung des Opfers und allfälliger Zeugen, insbesondere der Mutter, allenfalls noch weitere konkrete Gewalthandlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil des Opfers zu beurteilen sein werden. Das Zwangsmassnahmengericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2;