Daneben gab es offenbar viele weitere (der Polizei nicht gemeldete) Vorfälle (vgl. Z. 88 f. des Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 17. Februar 2021 [als Auskunftsperson]). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach nach der Befragung des Opfers und allfälliger Zeugen, insbesondere der Mutter, allenfalls noch weitere konkrete Gewalthandlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil des Opfers zu beurteilen sein werden.