Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht von «nicht wesentlich gravierenden Vorwürfen» die Rede sein. Im aktuell laufenden Verfahren sind drei konkrete, gröbere Vorfälle von häuslicher Gewalt zu beurteilen, wobei es um mehrfache einfache Körperverletzung und Drohung geht. Daneben gab es offenbar viele weitere (der Polizei nicht gemeldete) Vorfälle (vgl. Z. 88 f. des Protokolls der Einvernahme des Opfers vom 17. Februar 2021 [als Auskunftsperson]).