Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 2021 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art 123 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Art. 123 Ziff. 2 StGB [Qualifikation: Gefährlicher Gegenstand / Lebenspartner]; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 resp. Abs. 2 Bst. b StGB;