Die Legalprognose ist angesichts der bisherigen, stetigen Gewaltbereitschaft, der fehlenden Tagesstruktur und Perspektive sowie des erhöhten Alkohol- und Drogenkonsums denkbar ungünstig. Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Nichtbezahlens der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tage absitzen müsse, wird auf das hierzu bereits betreffend die Fluchtgefahr Gesagte verwiesen (vgl. E. 4.4 hiervor).