Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Leben neu ordnen bzw. wieder in die alten Bahnen zurücklenken, erscheint angesichts der obigen Feststellungen als blosse Schutzbehauptung (vgl. E. 4.3 hiervor). Kommt hinzu, dass gemäss aktuellen Einvernahmen sowohl der Beschwerdeführer (vgl. Z. 79 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021) als auch das Opfer (vgl. Z. 47 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 17. Februar 2021 [als Zeugin]) aussagten, dass sie nach wie vor ein Paar seien.