Wir haben bereits gestern über die ganze Sache diskutiert, dies verlief aber nicht wie geplant» (vgl. Z. 202 ff. des Protokolls), zeigt diese Aussage eindrücklich, dass es offenbar am 1. Februar 2021 abermals zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen zu sein scheint. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wolle sein Leben neu ordnen bzw. wieder in die alten Bahnen zurücklenken, erscheint angesichts der obigen Feststellungen als blosse Schutzbehauptung (vgl. E. 4.3 hiervor).