Ungeachtet dessen kam es mutmasslich mindestens im August 2020 und im Januar 2021 zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt. Er hat sich offenbar weder von seinen bisherigen Vorstrafen noch von den aktuellen polizeilichen Ermittlungen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen und muss daher als uneinsichtig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, ob er ein Problem habe, seine Aggressionen unter Kontrolle zu halten: «Ja. Weil seit meine Ex-Frau verstorben ist, geht es mir nicht so gut. Ich habe, nachdem sie verstorben ist, meinen Job verloren. Ich habe in J.________(Ortschaft) auch meine Wohnung verloren. Ich habe fast alles verloren.