Die Zusammenfassung des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid zeigt einlässlich die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, welcher zufolge abgelaufener Ausweispapiere, finanzieller Schwierigkeiten und fehlender Arbeitsstelle zudem keine Perspektive hat, so dass eine zunehmende Eskalation droht. Der Beschwerdeführer delinquierte weiter, auch nachdem er im Juni 2020 darauf hingewiesen worden war, dass er bei der Staatsanwaltschaft verzeigt werde und mit der Zustellung von Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Ungeachtet dessen kam es mutmasslich mindestens im August 2020 und im Januar 2021 zu weiteren Vorfällen häuslicher Gewalt.