221 StPO). Gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer einschlägiger Vortaten schuldig erklärt, weshalb bereits gestützt auf diesen Strafbefehl das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Kommt hinzu, dass hinsichtlich der vorliegend inkriminierten Delikte gestützt auf die Aussagen des Be-