Auch wenn diese Vortaten bereits einige Jahre zurückliegen, können sie doch – da im Strafregisterauszug ersichtlich – bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden. Für die Beurteilung des Vortatenerfordernisses ist nicht die Anzahl der Vorstrafen entscheidend, sondern die Anzahl der Vortaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 221 StPO).