Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde, ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafbefehl vom 18. Februar 2013 wurde er wegen mehrfacher häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung) und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig verurteilt. Auch wenn diese Vortaten bereits einige Jahre zurückliegen, können sie doch – da im Strafregisterauszug ersichtlich – bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden.