5.5 Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Zu ergänzen ist Folgendes: Unbestritten ist, dass die inkriminierten Straftaten schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO darstellen (vgl. E. 5.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem das Vortatenerfordernis erfüllt. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde, ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft.