Die Gewaltbereitschaft und Einschüchterungsgebaren des Beschuldigten ergeben sich aber auch aus den weiteren Verurteilungen gemäss Strafregisterauszug. So wurde er 2018 u.a. verurteilt wegen Drohung und Tätlichkeiten, begangen 12.02.2017, und am 04.04.2020 wegen Gewalt und Drohung gegen