Es ist in der Tat – ungeachtet der Frage der Vollzugsform – nicht klar, wann die Ersatzfreiheitsstrafe dereinst vollzogen werden wird, weshalb diese offensichtlich nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht resp. eine solche nicht zu bannen vermag (vgl. zudem Art. 36 Abs. 1 StGB, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, wenn die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird; insoweit ist nicht auszuschliessen, dass es dem Beschwerdeführer nachträglich gelingen könnte, einen entsprechenden Geldbetrag zu besorgen, um so die Ersatzfreiheitsstrafe doch noch kurzfristig abwenden zu können).