Ob eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie sie die Staatsanwaltschaft zu beantragen gedenkt – voraussichtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird, kann angesichts des vorliegenden Ergebnisses offen bleiben. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund nicht bezahlter Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Tage offen habe, was die Fluchtgefahr bannen solle, wird auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen.