des Protokolls; vgl. dazu E. 4.3 hiervor). Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Ob eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB – wie sie die Staatsanwaltschaft zu beantragen gedenkt – voraussichtlich mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird, kann angesichts des vorliegenden Ergebnisses offen bleiben.