Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich. Der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls auch (teil-)bedingt ausgesprochen werden könnte, ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3). 4.4 Insgesamt überwiegen die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich.