Nachdem der Beschwerdeführer bisher – mit Ausnahme einiger einzelner Tage Polizeihaft – trotz zahlreicher Verurteilungen keine Freiheitsstrafe hat absitzen müssen und auch noch nie in Untersuchungshaft gekommen ist, droht ihm nun nach dem neuesten Ereignis am 31. Januar 2021 erstmals eine folgenschwere Bestrafung. Dies stellt nebst den weiteren gewichtigen Elementen ebenfalls ein Indiz für einen konkreten Fluchtanreiz dar. Eine verlässliche Prognose über die Vollzugsform der Strafe ist derzeit nicht möglich.