untergetaucht ist, spricht nicht gegen eine heutige konkrete Fluchtgefahr. Immerhin wird dem Beschwerdeführer nunmehr ein weiterer Vorfall vorgeworfen und hatte die häusliche Gewalt bis anhin für ihn ausser jeweils eine kurze Befragung durch die Polizei keine weiteren Konsequenzen. Nachdem der Beschwerdeführer bisher – mit Ausnahme einiger einzelner Tage Polizeihaft – trotz zahlreicher Verurteilungen keine Freiheitsstrafe hat absitzen müssen und auch noch nie in Untersuchungshaft gekommen ist, droht ihm nun nach dem neuesten Ereignis am 31. Januar 2021 erstmals eine folgenschwere Bestrafung.