Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer während hängigem Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft teilweise unerreichbar war (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides [inkl. Verweise auf die Anzeigerapporte], wonach die Unerreichbarkeit im Strafverfahren entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht seiner unklaren Wohn- bzw. Meldesituation zuzuschreiben sei, sondern der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Anrufe und Textnachrichten der Polizei auf seinem Handy nicht reagiert habe). Dass der Beschwerdeführer nicht bereits im Sommer 2020 geflohen resp. untergetaucht ist, spricht nicht gegen eine heutige konkrete Fluchtgefahr.