der fehlenden gültigen Ausweispapiere «seine Familie nicht besuchen könne» (vgl. Z. 417 f. des Protokolls). Mithin scheint er doch Kontakt zu seiner Familie und damit einen Bezug zu seinem Heimatland zu haben. Von einer Verwurzelung in der Schweiz und einer guten Integration kann bei den bestehenden Verhältnissen jedenfalls nicht die Rede sein. Exemplarisch für seine Gesamtsituation sagte der Beschwerdeführer denn auch selbst: «Was muss ich jetzt machen? Wo kann ich hin? […] Ich habe niemanden und mein Konto ist leer. Sie hat ja ihre Freunde. Aber warum muss ich weg? Sie hat nichts in der Wohnung. Das ist ihr Spiel.