Seither scheint das Leben des Beschwerdeführers aus den Fugen geraten zu sein, wie es von ihm selbst in der Beschwerde bestätigt wird. Er verfügt über kein Domizil, kein Erwerbseinkommen und keine gültigen Ausweispapiere. Belege für eine abgeschlossene Berufsausbildung liegen ebenfalls nicht vor. Er hat sich auch nach einem Jahr Aufenthalt in I.________(Ortschaft) bzw. K.________(Ortschaft) nicht auf der Gemeinde angemeldet (vgl. Z. 54 f. und 101 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 3. Februar 2021) und ist deshalb im Kanton L.________(Kanton) nicht sozialhilfeberechtigt. Gemäss eigenen Angaben hat er fast nie Geld.