reits seit mehr als zwei Monaten im Kanton L.________(Kanton) wohnte (vgl. Z. 102 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 13. Juni 2020). Dass seine Ausweispapiere abgelaufen sind, führt dazu, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Arbeitsstelle bewerben kann (vgl. Z. 121 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2021). Er ist seit 2017 arbeitslos. Seither scheint das Leben des Beschwerdeführers aus den Fugen geraten zu sein, wie es von ihm selbst in der Beschwerde bestätigt wird.