Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 in der Schweiz aufhält und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, was für einen gewissen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz spricht. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung ist indes am 31. März 2020 abgelaufen und der Beschwerdeführer gilt gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) als «ausgereist» (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 30. Juni 2020). Dies wurde von der Kantonspolizei Bern bereits nach dem Vorfall vom 13. Juni 2020 feststellt und der Beschwerdeführer hierzu befragt.