Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet eine Fluchtgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2007 in die Schweiz gekommen und lebe seither hier.