Mithin kann die Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatten), mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung (Ehegatten), versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei der Beurteilung, ob eine Sistierung des Verfahrens zulässig ist, berücksichtigt werden. Was den dringenden Tatverdacht der Tätlichkeiten und Beschimpfung anbelangt, hat das Opfer die diesbezüglichen Strafanträge anlässlich der Einvernahme vom 17. Februar 2021 (Einvernahme als Auskunftsperson) zurückgezogen (vgl. Z. 265 ff. des Protokolls).