448 StPO mit Verweis auf Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2012.102 vom 30. November 2012 E. 2.2; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 11. Oktober 2017, BBl 2017 7362). Mithin kann die Vorstrafe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2013 wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ehegatten), mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung (Ehegatten), versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen bei der Beurteilung, ob eine Sistierung des Verfahrens zulässig ist, berücksichtigt werden.